Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Software

Nutzungsvereinbarung, Werk- und Dienstleistungen der EXO IT Solutions GmbH, München 4/2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Software

Nutzungsvereinbarung, Werk- und Dienstleistungen der EXO IT Solutions GmbH, München 4/2021

Abschnitt 1

1.     Allgemeines

1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EXO IT Solutions GmbH (nachfolgend: EXO IT oder Auftragnehmer) regeln die Erbringung von softwarebasierten Werk- und Dienstleistungen, sowie die Überlassung von Softwareprodukten zur Nutzung auf Zeit.

1.2   Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Individualsoftware sowie für Dienstleistungsverträge. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden müsste.

1.3   Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

1.5   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6   Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.     Gegenstand

2.1   Leistungen von EXO IT werden im Angebot als Werk- oder Dienstleistungen bzw. Überlassung deklariert und vereinbart.

2.2   Bei Werkleistungen ist EXO IT zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Die organisatorische Einbindung der Leistungen von EXO IT in den Betriebsablauf des Kunden ist – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – von diesem selbst vorzunehmen.

2.3   Beratungs- und Unterstützungsleistungen erfolgen auf der Basis des Dienstvertragsrechts.

2.4   Die Präsentation und Bewerbung von Produkten und Leistungen stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung durch eine Annahmeerklärung oder durch die Lieferung oder die Ausführung der Leistung angenommen wird.

2.5   Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Auftraggeber mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Auftraggeber nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der AGB als von ihm genehmigt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der AGB auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

Abschnitt 2. Erstellung von kundenindividueller Software

3.       Werkvertragsleistungen

3.1     Pflichtenheft

Ein Pflichtenheft ist zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren. Dieses beschreibt den Leistungsumfang und die Termine mit allen relevanten Zielsetzungen, Funktionen, gegenseitigen Verantwortungen, Abstimmungen und Zulieferungen, Qualitätsstandards, Projektphasen, Methodik, Vorgehensweisen, Dokumentation, Änderungsmechanismen und Abnahmekriterien und Abnahmetestverfahren, Bereitstellung von Testumgebungen und Testdaten etc.).

3.2     Abnahme der Leistungen

3.2.1   Der Auftragnehmer wird die Werkleistung vollständig als Vertragssoftware nebst Anwender- und Entwicklerdokumentation zu dem hierfür vorgesehenen Termin zur Abnahmeprüfung bereitstellen. Der Auftraggeber nimmt die Werkleistung ab, wenn sie vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Fehlerklassen unterteilt.

3.2.2    Der Auftraggeber kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Entwicklungsergebnis gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber

  1. a)   die Vertragssoftware produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder
    1. b)   nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab vollständiger Bereitstellung der Werkleistung zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.

3.3       Folgende Fehlerklassen werden für die Abnahme vereinbart:

Fehlerklasse 1

Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2

Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.

Fehlerklasse 3

Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern. Fehler werden durch den Auftraggeber rekonstruierbar nachgewiesen.

3.3.1   Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklasse 2 sowie Fehler der Fehlerklasse 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellendem Zeitplan behoben.

3.3.2   Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „erhebliche Abweichungen“, bei Fehler der Fehlerklassen 2 und 3 um „unerhebliche Abweichungen“.

3.3.3   Gelingt es EXO IT aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, zum Endtermin oder, wenn erforderlich, innerhalb einer angemessenen Nachfrist, das vereinbarte Werk zur Abnahmeprüfung bereitzustellen, so kann der Kunde nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 7.1-7.4 entsprechend.

3.3.4   Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch den Auftragsnehmer zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert noch die Abnahme verweigert werden.

4.       Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1     Der Auftraggeber hat die erfolgreiche Erstellung des Werkes in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen.

4.1.1  Er wird dem Auftragnehmer insbesondere die zur ordnungsgemäßen Herstellung des Werkes notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Auftraggebers rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z.B. Systemkapazität, PCs, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) zur Verfügung stellen.

4.1.2   Weitere Verantwortlichkeiten und Pflichten der Vertragspartner werden im jeweiligen Einzelvertrag aufgeführt.

4.1.3  Erbringt der Auftraggeber vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine entsprechend; die Parteien sollen die sich ergebenden Anpassung dokumentieren. Ansprüche und Rechte des Auftragnehmers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.

5.       Änderung von Leistungen

5.1     Bis zur Abnahme des Werkes kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Werk verlangen (jeweils „Änderungsverlangen“). Der Auftragnehmer kann Änderungen schriftlich vorschlagen.

5.2     Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand durch den Auftragnehmer erfordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.

5.3     Während der Prüfung setzt der Auftragnehmer die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer soweit der Auftraggeber in Schrift- oder Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.

5.4     Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen durchführbar ist, wird der Auftragnehmer dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.

5.5     Hält der Auftraggeber das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots des Auftragnehmers aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.

5.6     Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.

6.       Eigentums- und Nutzungsrechte

6.1     EXO IT räumt dem Auftragsgeber der Individual-Software – soweit nicht ausdrücklich Abweichendes im Einzelvertrag vereinbart wird – ein Einfaches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein.

6.2     Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.

7.       Preise und Zahlungsbedingungen

7.1     Festpreise werden nach Vereinbarung stufenweise oder nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet.

7.2     Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand einschließlich eventueller Reisezeiten, Reise- und Fahrtkosten werden monatlich jeweils zum Ende eines Kalendermonats in 7.3 angegebene Schätzwerte (Zeit oder Aufwand) sind unverbindlich, wenn nicht anders geregelt. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls EXO IT im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird sie den Kunden davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Kunden wird EXO IT die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten.

7.4     Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist EXO IT berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem Basiszinssatz.

8.       Gewährleistung (Sachmängel Werkvertrag)

8.1     Bei Werkleistungen gewährleistet EXO IT, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.2     EXO IT wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 3.2) und beträgt 12 Monate. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.

9.       Haftung

9.1     Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2     Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 9.1 haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3     EXO IT haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

9.4     Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.

9.5     Ziffer 9 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.

10.     Kündigung

10.1    Der Kunde und EXO IT können einen Vertrag kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt.

10.2    EXO IT wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 10.1 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfangs unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen.

10.3    Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.

10.4    Kündigt der Kunde aus Gründen, die von EXO IT zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.

10.5    Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.

10.6    EXO IT kann einen Vertrag unbeschadet eines weitergehenden gesetzlichen Kündigungsrechts fristlos kündigen, wenn der Kunde mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht

Abschnitt 3. Nutzungs-Überlassung von Software (Software as a Service)

Software „4TY – preventive safety“

11.     Überlassung von Software (Software as a Service, z.B. Software „4TY – preventive safety“)

11.1    Leistungsinhalt. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Nutzungs-Überlassung und Betriebsunterstützung von IT-Produkten (die „Software“), die von EXO IT hergestellt bzw. die „Vertragssoftware“ als die im Angebot bezüglich Programmmodulen und Benutzungslizenzen näher definierte Software, welche dem Kunden zur Nutzung als Software-as-a-Service-Dienst über das Medium Internet bereitgestellt wird.

Die Vertragssoftware wird in der Regel für eine vom Kunden zu erbringende Lizenz zur Nutzung bereitgestellt.

Gegenstand der Vereinbarung sind:

Die Überlassung von in den jeweiligen Nutzungsbedingungen aufgeführten Softwareprogrammen zur Nutzung über das Internet und die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums. EXO IT nimmt hierfür die Leistungen des Unternehmens Amazon Web Services (AWS) Frankfurt am Main, Deutschland in Anspruch.

11.2    Kunden-individuell entwickelte Softwareprogramme fallen in den Geltungsbereich von Abschnitt 2 der AGB.

11.3    EXO IT räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unter-lizenzierbares Recht zur Nutzung der im Vertrag genannten Software und der zugehörigen Anwenderdokumentation im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ein.

11.4    EXO IT behält sich das Recht vor jede Anfrage für einen Nutzungszugang einzeln zu prüfen und beim Verstoß gegen die internen Richtlinien abzulehnen.

12.     Vertragsbeginn, Bereitstellung

12.1     Die Vertragslaufzeit beginnt mit Bereitstellung der Software und den Versand der Zugangsdaten an den Kunden.

12.2     Die Bereitstellung der Software erfolgt über das Internet. Übergabepunkt für die SaaS- Leistungen ist der Router-Ausgang des von EXO IT genutzten Rechenzentrums zum Internet.

12.3     Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Ausgenommen hiervon sind Nutzungen von Personen, die über das Berechtigungssystem der Software zur Mitwirkung an den Arbeitsprozessen des Kunden integriert werden.

13.     Nutzungsbefugnis

13.1    Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu rekonstruieren, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Anwendung zu erstellen.

13.2    Der Kunde erkennt mit der Nutzung der überlassenen Software EXO IT als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an.

13.3    Die Rechte der EXO IT als alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen der Software, die von EXO IT dem Kunden zur Nutzung bereitgestellt werden, falls dies nicht schriftlich anderweitig geregelt ist.

13.4    Der Kunde erkennt mit der Nutzung der überlassenen Software Marke, Name und Patentrechte der EXO IT in Bezug auf die Software und die zugehörige Dokumentation an. Der Kunde darf Copyright-Informationen oder sonstige ähnliche Eigentumshinweise in den Programmen und der zugehörigen Dokumentation weder entfernen, noch ändern oder anderweitig modifizieren.

13.5    EXO IT wird zur Prüfung der vertragsgemäßen Nutzung Prüfroutinen installieren. Näheres regeln die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Software.

13.6    Für kostenlose Versionen des Produkts 4TY führt eine nicht-Nutzung nach drei Monaten zur Löschung des Benutzerkontos inklusive aller damit verbundenen Daten. Für die Datensicherung ist der Kunde selbst verantwortlich. Als Zeitpunkt der letzten Nutzung wird das letzte Benutzer-Login verwendet.

14.     Mitwirkungspflichten des Kunden

14.1   Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird der Kunde

  • dem Auftragnehmer auf Anforderung im erforderlichen Umfang ungehinderten Zutritt, Zugang und Zugriff (auch Fernzugriff) zu informationsverarbeitenden Systemen, Programmen, Dateien und Informationen, die mit der Durchführung der Tätigkeiten in Verbindung stehen gewähren;
  • im Rahmen des Test- oder Echtbetriebs festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form dokumentieren und dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen;
  • Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung stellen;
  • die Systemumgebung (Hard- und Software) des Auftraggebers fortgesetzt warten (der Auftraggeber kann hierzu entsprechende Wartungs- und Pflegevereinbarungen schließen und unterhalten) und gegen Angriffe, Schadsoftware und hierdurch verursachte Datenverluste und sonstige Schäden sichern;
  • in regelmäßigen Abständen Kopien (Backups) des Datenbestandes anfertigen und alle an den Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und/oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können,
  • die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben

14.2    Der Kunde benennt Ansprechpartner für die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung und als Erstansprechpartner für seine Nutzer der Software für inhaltliche Vorklärungen („Key- User-Konzept“)

14.3    Die Client-seitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde informiert seine Nutzer zu den Vorgaben und ggfs. technischen Restriktionen gemäß Nutzungsbedingungen der Software.

15.     Änderung von Leistungen, Vertragslaufzeit und Kündigung

15.1    Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung des SaaS-Dienstes beträgt 12 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Beträge werden von den zuletzt hinterlegten Lastschrift- oder Kreditkartendaten eingezogen.

15.2    Der Kunde hat die Möglichkeit bis 3-Monate vor Ende der Vertragsdauer den Vertrag zu kündigen und die Nutzung mit Ende der Vertragsdauer zu beenden.

15.3    Ist eine Probezeit vereinbart, so ist die Kündigung dieses Vertragsverhältnis bis zum letzten Tag der Probezeit möglich.

15.4    Der Kunde erkennt das gesamte Preis- und Nutzungsmodell EXO IT für die Bereitstellung der Software an.

15.5    Der Kunde kann durch entsprechende Administration in der Software selbst eine Erweiterung oder Reduzierung des Nutzungsumfangs und damit ggfs. einen Wechsel im Preismodell durchführen. Dieser Wechsel wird im Sinne einer Anfrage von EXO IT mit einem Angebot beantwortet. Ein tatsächlicher Wechsel des Preismodells bedarf einer beidseitigen Willenserklärung.

15.6    Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der für die Administration der Software verantwortlich ist. Dieser erhält in der Software die Rolle Account-Administrator. Er stellt die Software entsprechend vereinbartem Preis- und Nutzungsmodell ein. Er kann darüber hinaus gehende Ressourcen anfordern und einen Anfrage- / Angebotsprozess initiieren. Der benannte Account-Administrator ist auch befähigt und vom Kunden berechtigt, weiteren Anwendern die Rolle Account-Administrator einzuräumen, mit identischen Rechten und Pflichten.

15.7    EXO IT ist berechtigt die Vertragsbeziehung auch ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund zu kündigen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Kreditkarteneinzügen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

15.8    Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Ziffer 5 findet entsprechende Anwendung.

16.     Wartungsbedingungen, Systemverfügbarkeit und Service Level

16.1    EXO IT behält sich im Zuge des technischen Fortschritts und einer Leistungsoptimierung nach Vertragsschluss Weiterentwicklungen und Leistungsänderungen (z.B. durch Verwendung neuerer oder anderer Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards) vor.

16.2    Bei wesentlichen Leistungsänderungen wird rechtzeitig eine entsprechende Mitteilung von EXO IT an den Kunden erfolgen.

16.3   Entstehen für den Kunden durch die Leistungsänderungen wesentliche Nachteile, so steht diesem das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum Änderungstermin zu. Die Kündigung muss durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung erfolgen.

16.4   Bei Bereitstellung neuer Versionen der Software räumt EXO IT dem Kunden die in Abschnitt 3 aufgeführten Rechte entsprechend auch für die jeweilige neue Version ein.

16.5    In Verantwortung der EXO IT liegt, dass die bereitgestellte Software in für die Anforderungen des Kunden geeigneter technischer Umgebung und Ausprägung sowie auf für den Verwendungszweck des Kunden geeigneter zentralen Hardware betrieben wird. Hierzu zählen Anzahl und Art der Server, regelmäßige Backups, Skalierbarkeit, Stromversorgung, Klimatechnik, Firewalling, Virus-Checking, breitbandige Internetanbindung.

16.6    EXO IT nutzt für die Speicherung von Daten und Programmen die Dienste von Amazon Web Services Deutschland (AWS) am Standort Frankfurt am Main, Deutschland. Dies umfasst auch die Datensicherung und Regeln für Wiederherstellung.

16.7    Die Verfügbarkeit unserer Dienste orientiert sich an der Verfügbarkeit unseres Providers AWS, für AWS-EC2 liegt der Wert bei 99,99% im Jahresmittel.

16.8    Die Client-seitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS-Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die

EXO IT als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch EXO IT zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.

16.9    Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden.

Vor der Störungsmeldung hat der Kunde seinen Verantwortungsbereich zu überprüfen. Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung innerhalb von zwei Stunden. Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Werktag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichteinhaltung von Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 14), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

17.     Preise und Zahlungsbedingungen

17.1    Für die Software wird die im Vertrag vereinbarte monatliche Gebühr berechnet. Die anfallenden Gebühren werden über einen Zeitraum im Voraus in Rechnung gestellt.

17.2    Zahlungen erfolgen per SEPA-Lastschrift oder Kreditkartenclearing. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist können im Verzugsfalle Leistungen eingeschränkt werden.

17.3    Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber EXO IT mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von EXO IT schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

17.4    Bei anfallenden Gebühren, die im Verhalten des Kunden begründet liegen (z.B. SEPA Gebühren wegen Abweisung) wird EXO IT diese Gebühren dem Kunden nebst dem eigenen Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung in Rechnung stellen. Die Verzugszinsen betragen 9 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Frist für den Verzug beginnt mit Fälligkeit der Gebühr.

17.5    Zum Ausgleich von gestiegenen Personal- und sonstigen Kosten hat EXO IT das Recht, die Preise und Vergütungen für die vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern. Eine solche Preisänderung ist jedoch frühestens zum Ende der Erstlaufzeit und nur einmal je Vertragsjahr zulässig. EXO IT wird dem Kunden die Änderung spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Für den Fall, dass der Kunde die Preiserhöhung nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats zu kündigen, soweit die Preiserhöhung mehr als 10 % des bisherigen Preises ausmacht. Im Fall der Kündigung gelten die bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöhten Preise.

17.6   Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen und solchen Forderungen, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu der Hauptforderung stehen, aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

18.     Gewährleistung (Sachmängel)

18.1   Bei Nutzungsvereinbarung gewährleistet EXO IT, dass die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen.

18.2   Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. EXO IT gewährleistet jedoch, dass die in den Nutzungsbedingungen beschriebene Software grundsätzlich einsetzbar ist. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.

18.3   Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von EXO IT beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und der Auftragnehmer seinen Mitwirkungspflichten (Ziff. 14) nachkommt.

18.4    EXO IT kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann EXO IT zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn EXO IT eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt.

18.5   Die Gewährleistungsansprüche sind unbeschadet der Ziffer 18.3 ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß bzw. gemäß Nutzungsbedingungen eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.

18.6   Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von EXO IT behoben, kann der Kunde die Minderung der monatlichen Nutzungsgebühr verlangen. Das gleiche Recht hat EXO IT, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

18.7   Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann EXO IT eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen.

18.8   EXO IT gewährleistet nicht die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges.

18.9   Gewährleistungsansprüche gegen EXO IT stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden.

18.10 Die Frist zur Behebung des Mangels beginnt mit Eingang einer den Anforderungen in Ziffer 14.1 2. HS. entsprechenden Meldung. Die Frist beginnt nicht zu laufen, soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen gem. Ziff. 14 nicht ordnungsgemäß nachkommt.

18.11 Folgende Fehlerklassen werden für die Beurteilung eines wesentlichen Mangels vereinbart:

Fehlerklasse 1 (Wesentlicher Mangel im Produktionsbetrieb)

Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2 (Wesentlicher Mangel im Probebetrieb)

Die zweckmäßige Nutzung ist so weit beeinträchtigt, dass der Probebetrieb nicht fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Probebetriebs behoben. Der Probebetrieb kann im Einvernehmen entsprechend verlängert werden.

Fehlerklasse 3

Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern. Fehler werden durch den Kunden rekonstruierbar nachgewiesen. Der Kunde kann eine angemessene Nachfrist zu Behebung benennen.

18.12  Gelingt es EXO IT aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht, einen Fehler der Fehlerklasse 1 innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu beheben bzw. eine Lösung der Problemstellung anzubieten, so kann der Kunde oder EXO IT nach dem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. In diesem Fall gilt Ziffer 15.7 entsprechend für beide Parteien.

19.     Haftung

19.1   Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

19.2   Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 19.1 haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

19.3   EXO IT haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

19.4   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.

19.5   Ziffer 19 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.

20.     Schutzrechte Dritter

20.1    Werden durch die Benutzung der von EXO IT erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat EXO IT dem Auftraggeber auf seine Kosten das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten.

20.2    EXO IT stellt den Kunden ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen schuldhaft herbeigeführten, von EXO IT zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen gegen den Kunden geltend machen.

21.     Datenschutz

21.1   Der Kunde ist damit einverstanden, dass EXO IT seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen EXO IT und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen.

Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden.

21.2    Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln. EXO IT verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Kenntnisse und Informationen über den Kunden Verschwiegenheit zu bewahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen

21.3    Sicherung von Daten durch EXO IT

EXO IT wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Kunden vor Missbrauch, unberechtigtem Zugriff und Verlust treffen, die den Anforderungen der DSGVO entsprechen.

21.4    Bei Nutzungsvereinbarung für Software gilt, die durch die Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten werden auf den Servern des Rechenzentrums gespeichert. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten während der Vertragslaufzeit. Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses und der Nutzung der Software wird EXO IT die Daten unwiederbringlich im Produktivsystem löschen. Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde die Daten in seiner persönlichen Ablage jederzeit lokal speichern. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen (Auskunft, Verwendung, Berichtigung, Sperrung, Löschung) liegt beim Kunden. Um die gesetzlichen Anforderungen zu Aufbewahrungsfristen zu erfüllen, werden die erfassten Daten in Form von .pdf gespeichert. Die Richtigkeit der Daten und der arbeitsschutztechnischen Ergebnisse ist durch den Kunden zu prüfen.

22.     Schlussbestimmungen

22.1    Die Übertragung von Rechten aus einem Vertrag mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von EXO IT bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

22.2    Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

22.3    Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

22.4   Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

22.5   Gerichtsstand ist München.